§ 22 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(2) Die kündigende Partei hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Gesamtvertrages anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist auch die andere Vertragspartei berechtigt.

(3) Verliert eine Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.

(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Gesamtvertrag erlischt für die Mitglieder einer zum Abschluß eines Gesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Gesamtvertrag wirksam wird.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Erlöschen des Gesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den Vertragsparteien des erloschenen Gesamtvertrages zu gleichen Teilen zu tragen.

(6) Das Erlöschen des Gesamtvertrages ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Kataster der Gesamtverträge vorzumerken.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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