Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.
In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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