§ 23 JournG Nachwirkung

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen wird.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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