§ 14 JournG

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

In Kraft seit 29.02.1920 bis 31.12.9999
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