§ 21 JournG Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen

JournG - Journalistengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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