(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.
(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
1. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 26 Werktage, | ||||||||||
bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 30 Werktage, | ||||||||||
nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage; | ||||||||||
2. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 26 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage; | ||||||||||
3. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 30 Kalendertage, | ||||||||||
bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage, | ||||||||||
nach Vollendung des 25. Jahres 37 Kalendertage. |
(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß
1. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 28 Werktage, | ||||||||||
bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 30 Werktage, | ||||||||||
nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage; | ||||||||||
2. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 28 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage; | ||||||||||
3. | für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist, | |||||||||
bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 33 Kalendertage, | ||||||||||
bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage, | ||||||||||
nach Vollendung des 25. Jahres 40 Kalendertage. |
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