Art. 6 JournG

JournG - Journalistengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.

(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß

1.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 26 Werktage,

bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 30 Werktage,

nach Vollendung des 25. Jahres 32 Werktage;

2.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 26 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;

3.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 30 Kalendertage,

bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,

nach Vollendung des 25. Jahres 37 Kalendertage.

(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß

1.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 28 Werktage,

bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 30 Werktage,

nach Vollendung des 25. Jahres 34 Werktage;

2.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Journalistengesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren 28 Werktage, nach Vollendung des 10. Jahres 39 Werktage;

3.

für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Hausbesorgergesetz geregelt ist,

bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 33 Kalendertage,

bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren 35 Kalendertage,

nach Vollendung des 25. Jahres 40 Kalendertage.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 JournG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 JournG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 JournG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 JournG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 JournG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JournG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 JournG
Journalistengesetz (JournG) Fundstelle