Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:
(Anm.: Abs. 1 betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch)
(2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, begründet, wenn die Faktura nach In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde.
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