Art. 39 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. 26 Z 1 (§ 8a JN) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

(Anm.: Abs. 9 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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