Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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