(1) Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.
(2) Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.
(3) In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.
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