§ 41 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.

(2) Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.

(3) In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

314 Entscheidungen zu § 41 JN


Entscheidungen zu § 41 JN


Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 JN

64

Entscheidungen zu § 41 Abs. 2 JN

31

Entscheidungen zu § 41 Abs. 2Au JN


Entscheidungen zu § 41 Abs. 3 JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40a JN
§ 42 JN