Norm: Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16 Abs1EuGVVO 2012 Art18 Abs1JN §28JN §101a
Rechtssatz: Durch diese Bestimmung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Entscheidungstexte 2 Nd 505/02 Entscheidungste... mehr lesen...