§ 6a JKAB-V

JKAB-V - Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die §§ 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

(2) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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