Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)Konzernabschluss (§ 59 BWG)gemäß § 4 JKAB-Vgemäß Paragraph 4, JKAB-V
(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)
In Kraft seit 17.12.2016 bis 31.12.9999
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