Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
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