Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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