Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß Paragraph 44, Absatz 5, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.
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