Gesamte Rechtsvorschrift JKAB-V

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

JKAB-V
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Stand der Gesetzesgebung: 12.03.2021

§ 1 JKAB-V


Paragraph eins,

Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

§ 2 JKAB-V


Paragraph 2,

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß Paragraph 44, Absatz 5, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

§ 3 JKAB-V (weggefallen)


§ 3 JKAB-V seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 4 JKAB-V


Paragraph 4,

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

§ 5 JKAB-V (weggefallen)


§ 5 JKAB-V (weggefallen) seit 31.12.2014 weggefallen.

§ 5a JKAB-V (weggefallen)


§ 5a JKAB-V seit 31.07.2018 weggefallen.

§ 5b JKAB-V (weggefallen)


§ 5b JKAB-V (weggefallen) seit 31.12.2014 weggefallen.

§ 6 JKAB-V


  1. (1)Absatz einsDie gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.Die gemäß Paragraphen eins bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 6a JKAB-V


  1. (1)Absatz einsDie §§ 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.Die Paragraphen 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 Sitzung 13, verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, Ziffer 13 a, oder Ziffer 21, BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

§ 7 JKAB-V


  1. (1)Absatz einsSofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 8 JKAB-V


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph 5 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012, tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2014, sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012, treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 6 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2016, sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.Paragraph 5 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2018, ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8§ 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9§ 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. § 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.Paragraph 6 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Paragraph 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.

Anlagen

Anl. 1 JKAB-V (weggefallen)


Anl. 1 JKAB-V (weggefallen) seit 19.03.2010 weggefallen.

Anl. 1/1 JKAB-V


zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)Jahresabschluss unkonsolidiertKreditinstitute gemäß § 1 BWGKreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG
(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)gemäß § 1 JKAB-Vgemäß Paragraph eins, JKAB-V

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 1/2 JKAB-V


gemäß § 2 JKAB-Vgemäß Paragraph 2, JKAB-V

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 1/3 JKAB-V (weggefallen)


Anl. 1/3 JKAB-V seit 31.12.2021 weggefallen.

Anl. 2/2 JKAB-V (weggefallen)


Anl. 2/2 JKAB-V (weggefallen) seit 31.12.2014 weggefallen.

Anl. 2/1 JKAB-V


zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)Konzernabschluss
(§ 59 BWG)gemäß § 4 JKAB-Vgemäß Paragraph 4, JKAB-V

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

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