Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.
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