Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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