Entscheidungsgründe: I. 1. Der Kläger bezieht eine Waisenpension nach dem Allgemeinen römisch eins. 1. Der Kläger bezieht eine Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. 684/1978, die ihm ab 29. Jänner 1994 (ersichtlich aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit) über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt wurde. Seit 17. November 1994 ist er in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs1 Strafgese... mehr lesen...
Index: 24 Strafrecht24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art137 / sonstige zulässige KlagenB-VG Art137 / sonstige KlagenASVG §324 Abs3, Abs4JGG §60 idF BGBl I 164/2004 StGB §21StVG §32VfGHGO §42
Leitsatz: Abweisung der Klage eines eine Waisenpension beziehenden, imMaßnahmenvollzug für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher in einerAnstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachtenJugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines... mehr lesen...