Art. 3 § 4 JGG

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 29 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
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