Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.
(2)Absatz 2Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (Paragraph 23, Ziffer 2, Litera a, JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.
(3)Absatz 3Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (§§ 23 Z 2 lit. b und 25 JGG) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (Paragraphen 23, Ziffer 2, Litera b und 25 JGG) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.
(4)Absatz 4Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (§§ 23 Z 1 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (Paragraphen 23, Ziffer eins und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.
(5)Absatz 5Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (Paragraph 65, Ziffer 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.
(6)Absatz 6Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (§ 23 Z 3 JGG) kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (Paragraph 23, Ziffer 3, JGG) kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(7)Absatz 7Soweit durch die Abs. 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.Soweit durch die Absatz 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.
(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(9)Absatz 9Schriftsätze, die in den in Abs. 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.Schriftsätze, die in den in Absatz 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(10)Absatz 10Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.
In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
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