§ 34 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

(1) EineBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehenStraftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1.

beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren HandlungStraftat betreffen oder

2.

die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2007
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

(1) EineBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehenStraftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

1.

beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren HandlungStraftat betreffen oder

2.

die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

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