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(1) EineBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehenStraftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2) Wenn aber
1. | beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben | |||||||||
2. | die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört, | |||||||||
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden. |
(1) EineBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehenStraftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2) Wenn aber
1. | beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben | |||||||||
2. | die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört, | |||||||||
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden. |