§ 29 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitungdes Beginns des VerfahrensStrafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2007

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitungdes Beginns des VerfahrensStrafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

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