Norm: JGG 1988 §28 Abs2StPO §281 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dass dem Jugendschöffensenat entgegen der Vorschrift des § 28 Abs 2 JGG kein Schöffe des Geschlechtes des jugendlichen Angeklagten angehört, ist als offenkundiger Mangel sofort zu rügen. Dass der Verteidiger eine sofortige Rüge deshalb unterließ, weil er diese Besetzungsvorschrift nicht kannte, ändert nichts am Verlust der formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit nach §... mehr lesen...