§ 8 JB-VOLuFw 2008 (Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008), Auflegen der Verordnung und der Bescheide - JUSLINE Österreich
§ 8 JB-VOLuFw 2008 Auflegen der Verordnung und der Bescheide
JB-VOLuFw 2008 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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