(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, so gelten die Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiter.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. | Ausbildung: jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule; | |||||||||
2. | Aufsicht: die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss; | |||||||||
3. | Gefahrenunterweisung in land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen: eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde. |
(3) Für die Ausbildung vorgesehene Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei einer bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 99 STLAO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 102 STLAO) zu treffen.
(1) Folgende Arbeiten sind verboten:
1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: | |||||||||
a) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c) | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), | |||||||||
k) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, | |||||||||
l) | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen; | |||||||||
2. | Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist; | |||||||||
4. | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. |
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und 2 STLAO:
1. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; | ||||||||||
2. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2, | |||||||||
b) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
j) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14), | |||||||||
k) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B, | |||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für Jugendliche überschritten werden, sowie Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 22 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Verboten sind Arbeiten
1. | in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten sind; | |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
1. | Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist. | |||||||||
2. | Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind. | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorliegt. Diese Arbeiten sind für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht zulässig. | |||||||||
4. | Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter – 10° C. Zulässig sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von – 10° C bis – 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten. |
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
2. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1.200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
3. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
4. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
5. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
6. | Bandschleifmaschinen. Zulässig sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1.200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken jeweils ab Beginn der Ausbildung. | |||||||||
7. | Kantenschleifmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
8. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren bewegliche Teile im Fertigungsvorgang einen Hub von mehr als 6 mm haben können. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
9. | Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
10. | Zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist. | |||||||||
11. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
12. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen. | |||||||||
13. | Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische. Zulässig nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht; zulässig für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. | |||||||||
14. | Bolzensetzgeräte. | |||||||||
15. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen. | |||||||||
16. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes fallen. | |||||||||
17. | Bedienung von Schleppliften. Zulässig ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. | |||||||||
18. | Führen von Bauaufzügen. | |||||||||
19. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen. Zulässig ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z. B. selbstfahrende Rasenmäher im flachen Gelände) nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
20. | Einschießen von Waffen. Zulässig ist dies nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht. | |||||||||
21. | Bedienen von Hebezeugen. Zulässig ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebaggern, Ladekränen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwänden, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet. Zulässig ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen. | |||||||||
22. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nicht anderes bestimmt. | |||||||||
23. | Schweißarbeiten. Zulässig ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. | |||||||||
24. | Arbeiten mit Kettensägen; unter Aufsicht fallweise nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, zulässig. Für regelmäßige Arbeiten mit Kettensägen sind neben der „Motorsägentauglichkeitsprüfung“ auch die Zustimmung und die Kontrolle durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner notwendig. Die zulässige Art der Schlägerung ist im Anhang angeführt. Die Kettensäge muss dem Stand der Technik entsprechen und es ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. | |||||||||
25. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen. | |||||||||
26. | Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht, wenn die Sicherheitsanforderungen der Holzspalter dem Stand der Technik entsprechen. | |||||||||
27. | Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. | |||||||||
28. | Bedienen von ortsgebundenen landwirtschaftlichen Greiferanlagen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht, wenn die Sicherheitsanforderungen dieser Greiferanlagen dem Stand der Technik entsprechen. | |||||||||
29. | Freischneider. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. Die Bedienung von Freischneidern mit Schlagschnur ist ohne Beschränkung erlaubt. Die persönliche Schutzausrüstung ist in allen Fällen zu verwenden. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 nur dann beschäftigt werden, wenn diese ausdrücklich in der Bedienungsanleitung berücksichtigt sind und dies gefahrlos möglich ist.
Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen unter Aufsicht. | |||||||||
2. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste. | |||||||||
3. | Arbeiten auf Gerüsten. Zulässig sind diese bis zu einer Höhe von 4 Meter unter Aufsicht. | |||||||||
4. | Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht. | |||||||||
5. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht. | |||||||||
6. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht. | |||||||||
7. | Betreiben von Bahnen (wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen) sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen. Bei Materialseilbahnen, Seilbringungsanlagen und Seilkrananlagen sind Arbeiten im Gefahrenbereich nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig. | |||||||||
8. | Das Feilbieten im Umherziehen. | |||||||||
9. | Die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien. Ab Beginn der Ausbildung ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich zulässig. | |||||||||
10. | Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen. Zulässig nach 18 Monaten Ausbildung ist die Betreuung solcher Tiere unter Aufsicht. | |||||||||
11. | Die industrielle Schlachtung von Tieren. |
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015, | |||||||||
2. | Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I 87/2013, | |||||||||
3. | Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2015, | |||||||||
4. | Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 76/2016, LGBl. Nr. 157/2016
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F; | |||||||||
3. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F, | |||||||||
e) | pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10), | |||||||||
f) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
g) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3, | |||||||||
h) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D; | |||||||||
4. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1; | |||||||||
5. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1, | |||||||||
c) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
6. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2; | |||||||||
7. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1; | |||||||||
8. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3; | |||||||||
9. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können; | |||||||||
10. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
11. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
12. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.
Sicherheitsabstand beim Fällen
Die Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/Forstfacharbeiterinnen ausgeführt werden.
- | Jeder Arbeitnehmer/Jede Arbeitnehmerin macht in diesem Falle seinen Stamm und Rückweiche (Fluchtweg) frei und bestimmt die Fällrichtung. Dabei kann eine Absprache mit dem Arbeitskollegen/der Arbeitskollegin erforderlich sein. | |||||||||
- | Ein Arbeiter/Eine Arbeiterin beginnt mit der Fällung, welche er/sie im Regelfalle alleine durchführt. Vor dem Beginn der Fällung (Ansetzen des ersten Fällschnittes) haben sich die Mitglieder der Arbeitspartie im Umkreis einer halben Baumlänge (höchstens 15 Meter) in sicherer Position aufzuhalten und dabei folgende Funktionen zu erfüllen: | |||||||||
- | Die sichere Position (Rückweiche) soll die Gefährdung von herabfallenden Ästen, das Hoch-, Seitwärtsschnellen und Zurückrutschen des Stammes ausschließen. Das heißt in der Regel Aufenthalt außerhalb des Kronendaches, vom Stammfuß seitlich bis schräg, aber nicht weiter als 15 Meter entfernt. Aufgabe der Mitglieder: Überwachung der Fällung, Beobachtung der Krone des zu fällenden Baumes, Warnung des Fällers vor allen auftretenden Gefahren. | |||||||||
- | In Ausnahmefällen Mithilfe bei der Fällung, beispielsweise beim Keilen von schwierigen Bäumen (beim Zufallbringen von Hängern und dergleichen). | |||||||||
- | Beobachtung des Gefahrenbereiches (sollte sich jemand nähern, ist die sofortige Unterbrechung der Fällung zu veranlassen). | |||||||||
- | Ab dem Warnruf „Baum fällt!“, welcher rechtzeitig zu geben ist (spätestens vor dem Fällschnitt, noch vor dem Umkeilen), ist das Hauptaugenmerk auf die Krone des zu fällenden Baumes und bei Bedarf der benachbarten Kronen zu richten. | |||||||||
- | ArbeitnehmerInnen können den Gefahrenbereich vor Beginn der Fällarbeit verlassen – wenn ihre Anwesenheit bei der Fällung nicht erforderlich ist –, um beispielsweise Motorsägeninstandsetzungsarbeiten durchzuführen, aber auch, um den Gefahrenbereich von außen abzusichern. | |||||||||
- | Hat jedes Mitglied der Arbeitspartie einen Baum gefällt, beginnen alle gleichzeitig – wenn dies auf Grund der Gegebenheiten möglich ist – mit den weiteren notwendigen Arbeiten. | |||||||||
Sofern das Grundprinzip beibehalten wird, sind Abweichungen möglich, wenn die Umstände diese sinnvoll erscheinen lassen. |
Variante: Fällung mehrer Bäume nacheinander durch die Arbeitsgruppe
1 | = Schwenkbereich der Motorsäge; Kronenprojektionsfläche: Gefährdung durch herabfallende Äste | |||||||||
2 | = Im Bereich der gewählten Rückweiche ist ein Aufenthalt weiterer Personen möglich | |||||||||
3 | = Gefährlichster Bereich: 15 Meter bis halbe Baumlänge | |||||||||
4 | = Gefahrenbereich: eineinhalb- bis zweifache Baumlänge |
Ablauf der Arbeitsschritte:
Baum beurteilen, | ||||||||||
Fällrichtung und Rückweiche bestimmen, | ||||||||||
Arbeitsplatz und Rückweiche freimachen, | ||||||||||
Fällung nacheinander, | ||||||||||
Aufarbeitung beginnt erst, wenn kein weiterer Baum zur Fällung vorbereitet wurde. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2008 (CELEX-Nr. 394L0033)
Änderung
LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 32006L0025)
LGBl. Nr. 76/2016 (CELEX-Nr. 32014L0027, 31994L0033, 32008R1272)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 142 und des § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen | |
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen | |
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen | |
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen | |
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln | |
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge | |
Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen | |
Auflegen der Verordnung und der Bescheide | |
Verweise | |
EU-Recht | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Übergangsbestimmungen | |
Außerkrafttreten | |
Anhang | Sicherheitsabstand beim Fällen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016