§ 12 JB-VOLuFw 2008 (Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008), Außerkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 12 JB-VOLuFw 2008 Außerkrafttreten
JB-VOLuFw 2008 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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