§ 4 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

JB-VOLuFw 2008 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:

1.

Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist.

2.

Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind.

3.

Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorliegt. Diese Arbeiten sind für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht zulässig.

4.

Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter – 10° C. Zulässig sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von – 10° C bis – 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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