Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
1. | Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist. | |||||||||
2. | Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind. | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorliegt. Diese Arbeiten sind für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht zulässig. | |||||||||
4. | Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter – 10° C. Zulässig sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von – 10° C bis – 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten. |
0 Kommentare zu § 4 JB-VOLuFw 2008