Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
b) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
c) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); | |||||||||
2. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F; | |||||||||
3. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F, | |||||||||
e) | pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10), | |||||||||
f) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
g) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3, | |||||||||
h) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D; | |||||||||
4. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1; | |||||||||
5. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1, | |||||||||
c) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); | |||||||||
6. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, | |||||||||
b) | spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2; | |||||||||
7. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1; | |||||||||
8. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können | |||||||||
a) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2, | |||||||||
b) | schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2, | |||||||||
c) | spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3; | |||||||||
9. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können; | |||||||||
10. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
11. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können; | |||||||||
12. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016
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