§ 11 JB-VOLuFw 2008 (Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 11 JB-VOLuFw 2008 Inkrafttreten
JB-VOLuFw 2008 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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