§ 5 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

JB-VOLuFw 2008 - Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:

1.

Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

2.

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1.200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

3.

Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

4.

Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

5.

Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

6.

Bandschleifmaschinen. Zulässig sind handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1.200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken jeweils ab Beginn der Ausbildung.

7.

Kantenschleifmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

8.

Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren bewegliche Teile im Fertigungsvorgang einen Hub von mehr als 6 mm haben können. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

9.

Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

10.

Zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist.

11.

Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

12.

Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen.

13.

Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische. Zulässig nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht; zulässig für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.

14.

Bolzensetzgeräte.

15.

Schlachtschussapparate und Betäubungszangen.

16.

Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes fallen.

17.

Bedienung von Schleppliften. Zulässig ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

18.

Führen von Bauaufzügen.

19.

Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen. Zulässig ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z. B. selbstfahrende Rasenmäher im flachen Gelände) nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

20.

Einschießen von Waffen. Zulässig ist dies nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht.

21.

Bedienen von Hebezeugen. Zulässig ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebaggern, Ladekränen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwänden, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet. Zulässig ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen.

22.

Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nicht anderes bestimmt.

23.

Schweißarbeiten. Zulässig ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.

24.

Arbeiten mit Kettensägen; unter Aufsicht fallweise nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, zulässig. Für regelmäßige Arbeiten mit Kettensägen sind neben der „Motorsägentauglichkeitsprüfung“ auch die Zustimmung und die Kontrolle durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner notwendig. Die zulässige Art der Schlägerung ist im Anhang angeführt. Die Kettensäge muss dem Stand der Technik entsprechen und es ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

25.

Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen.

26.

Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht, wenn die Sicherheitsanforderungen der Holzspalter dem Stand der Technik entsprechen.

27.

Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht.

28.

Bedienen von ortsgebundenen landwirtschaftlichen Greiferanlagen. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht, wenn die Sicherheitsanforderungen dieser Greiferanlagen dem Stand der Technik entsprechen.

29.

Freischneider. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; ferner nach Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht. Die Bedienung von Freischneidern mit Schlagschnur ist ohne Beschränkung erlaubt. Die persönliche Schutzausrüstung ist in allen Fällen zu verwenden.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 nur dann beschäftigt werden, wenn diese ausdrücklich in der Bedienungsanleitung berücksichtigt sind und dies gefahrlos möglich ist.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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