Wenn dies aufgrund der großen Zahl an Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. a erforderlich scheint, kann die Hauptwahlbehörde beschließen, dass die Gemeindewahlbehörde die Arbeiten nach § 58 bereits am Tag vor dem Wahltag durchführen darf. In diesem Fall ist der die nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten betreffende Wahlakt der Gemeindewahlbehörde nach dem Schluss der Arbeiten am Tag vor dem Wahltag versiegelt unter Verschluss zu legen und bis zur Aufnahme der Arbeiten nach § 59 am Wahltag sicher zu verwahren.
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