§ 68 IWO 2011 Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
    1. a)Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,
    2. b)Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
    3. c)Litera cder Stimmzettel entgegen dem § 61 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,der Stimmzettel entgegen dem Paragraph 61, Absatz eins und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,
    4. d)Litera dzwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,
    5. e)Litera enur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 61 Abs. 4 erfolgt ist,nur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach Paragraph 61, Absatz 4, erfolgt ist,
    6. f)Litera faus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
  2. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c)

der Stimmzettel entgegen dem § 61 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,

e)

nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 61 Abs. 4 erfolgt ist,

f)

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 10.06.2023 bis 16.11.2023
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
    1. a)Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,
    2. b)Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
    3. c)Litera cder Stimmzettel entgegen dem § 61 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,der Stimmzettel entgegen dem Paragraph 61, Absatz eins und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,
    4. d)Litera dzwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,
    5. e)Litera enur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 61 Abs. 4 erfolgt ist,nur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach Paragraph 61, Absatz 4, erfolgt ist,
    6. f)Litera faus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
  2. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c)

der Stimmzettel entgegen dem § 61 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,

e)

nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 61 Abs. 4 erfolgt ist,

f)

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

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