§ 65 IWO 2011 Schluss der Stimmabgabe

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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