§ 59 IWO 2011 Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
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