§ 51 IWO 2011 Wahlkuverts

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Hauptwahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.

(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.

(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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