§ 50 IWO 2011 Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat für jede Wählergruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
    1. a)Litera adie Nummer des Wahlvorschlages nach § 46 Abs. 4,die Nummer des Wahlvorschlages nach Paragraph 46, Absatz 4,,
    2. b)Litera beinen Kreis,
    3. c)Litera cdie Bezeichnung der Wählergruppe,
    4. d)Litera ddie Kurzbezeichnung der Wählergruppe und
    5. e)Litera eeinen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten Wählergruppe (Vorzugsstimmen).
    Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wählergruppen in der Kundmachung nach § 46. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wählergruppen in der Kundmachung nach Paragraph 46, In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.
  3. (3)Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
    1. a)Litera aden Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und
    2. b)Litera beinen Kreis.
    Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 4 zu enthalten. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach ihrer Reihung in der Kundmachung nach § 46. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 4 zu enthalten. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach ihrer Reihung in der Kundmachung nach Paragraph 46, In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.
  4. (4)Absatz 4Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Abs. 2 lit. c und die Angaben nach Abs. 3 lit. a die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Bei den Angaben nach Abs. 3 lit. a sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Absatz 2, Litera c und die Angaben nach Absatz 3, Litera a, die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Bei den Angaben nach Absatz 3, Litera a, sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
  5. (5)Absatz 5Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 den Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der betreffenden Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 10 v. H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 3 v. H. ist von der Hauptwahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereit zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, eine Ausfertigung für den Übernehmer der amtlichen Stimmzettel bestimmt.Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel nach Absatz eins, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der betreffenden Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 10 v. H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 3 v. H. ist von der Hauptwahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereit zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, eine Ausfertigung für den Übernehmer der amtlichen Stimmzettel bestimmt.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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