§ 57 IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:

a)

im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, im Fall der persönlichen Übergabe bis 14.00 Uhr, bei der Stadt einlangen muss,

b)

im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Sprengelwahlbehörde am Wahltag.

(2) Der Wähler hat der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadt im Postweg sind von dieser zu tragen.

(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Hauptwahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Stadt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Beschluss der Hauptwahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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