Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 7, Absatz eins,) zu erreichen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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