Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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