§ 4 IV-V

IV-V - Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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