Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 IV-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 IV-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 IV-V