§ 3 IV-V Qualitätsstandards für den Unterricht

IV-V - Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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