§ 3 IV-V

IV-V - Integrationsvereinbarungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.

(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.

(3) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 IV-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 IV-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 3 IV-V


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 IV-V


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 IV-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 IV-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IV-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IV-V
§ 4 IV-V