§ 1 IV-V Kursträger

IV-V - Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:

1.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;

2.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind;

3.

Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß Z 2 förderungswürdig sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gefördert werden;

4.

private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfassen kann;

5.

Einrichtungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die mit der Beratung, Unterstützung und Betreuung von Fremden befasst sind.

(2) Dem Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, Lehrmaterialien, Informationen über Kurszeiten, Stundenpläne und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen.

(3) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten und für begleitende Maßnahmen zur Qualitätssicherung des jeweiligen Kurses Sorge zu tragen und diese zu dokumentieren. Begleitende Maßnahmen sind insbesondere Gespräche mit den Lehrenden und den Kursteilnehmern zur Evaluierung des Unterrichts und der vermittelten Lehrinhalte in Hinblick auf das Ziel der Kurse (§ 16 Abs. 1 NAG).

(4) Der Kursträger ist verpflichtet, Anwesenheitslisten zu führen.

(5) Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3), Anwesenheitslisten (Abs. 4) und die vom Lehrenden nach Abschluss des Kurses übergebenen Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Kopien der Anwesenheitsliste und der Dokumentationen über die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen (§ 2 Abs. 2) sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.

(7) Kopien der Dokumentationen über die begleitenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Kurse (Abs. 3) sind auf Verlangen dem ÖIF zu übermitteln. Wenn sich die rechtlichen Grundlagen des Kursträgers die eingesetzten Lehrkräfte,, die Lehrmaterialien, Kurszeiten, Stundenpläne und das Raumkonzept für die Kurse nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Zertifizierung ändern, ist dieser Umstand jedenfalls dem ÖIF unverzüglich zu melden.

(8) Der Kursträger ist verpflichtet, die Unterlagen gemäß Abs. 5 bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Kursen zum Zwecke der Evaluierung teilzunehmen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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