§ 10 IV-V

IV-V - Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.

(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 gilt.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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