Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
(2)Absatz 2Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz eins, entsprechend.
(3)Absatz 3Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 gilt.Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins, gilt.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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