§ 82b IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.

den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3.

den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4.

den für die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

1.

die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

2.

den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

3.

den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder

4.

den für die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.