§ 82b IO Erhöhung der Entlohnung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 82b.Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. 4.Ziffer 4den für die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010
§ 82b.Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. 4.Ziffer 4den für die KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.