§ 75 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsjedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. 2.Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
    3. 3.Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsAusfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. 1.Ziffer einsjedem KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. 2.Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
    3. 3.Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
  3. (2)Absatz 2Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.