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(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. | jedem | |||||||||
2. | jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft. | |||||||||
3. | auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn |
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der GemeinschuldnerSchuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der GemeinschuldnerSchuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
1. | jedem | |||||||||
2. | jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft. | |||||||||
3. | auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn |
(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der GemeinschuldnerSchuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der GemeinschuldnerSchuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.