Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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