§ 248 IO Eintragung in öffentliche Register

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Der MasseverwalterInsolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.2003 bis 30.06.2010

Der MasseverwalterInsolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.