§ 218 IO Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
  2. (1)Absatz einsAnträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
  3. (2)Absatz 2Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
    4. 4.Ziffer 4Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
    6. 1.Ziffer einsdas Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    7. 2.Ziffer 2das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
    8. 3.Ziffer 3die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
    9. 4.Ziffer 4bei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person: die Firma, die Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,
    10. 5.Ziffer 5bei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,
    11. 6.Ziffer 6den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie
    12. 7.Ziffer 7die Frist für die Anmeldung der Forderungen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017
  1. (1)Absatz einsÖffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
  2. (1)Absatz einsAnträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
  3. (2)Absatz 2Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
    4. 4.Ziffer 4Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
    6. 1.Ziffer einsdas Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    7. 2.Ziffer 2das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
    8. 3.Ziffer 3die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
    9. 4.Ziffer 4bei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person: die Firma, die Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,
    10. 5.Ziffer 5bei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,
    11. 6.Ziffer 6den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie
    12. 7.Ziffer 7die Frist für die Anmeldung der Forderungen.
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