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(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 überAnträge, ausländische Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung)öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenenbekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:
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6. | den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie | |||||||||
7. | die Frist für die Anmeldung der Forderungen. |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 überAnträge, ausländische Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung)öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenenbekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zusoll insbesondere enthalten:
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6. | den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie | |||||||||
7. | die Frist für die Anmeldung der Forderungen. |