§ 195 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1.

ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder

2.

die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3.

wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2010

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1.

ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder

2.

die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3.

wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs. 5 § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.