§ 162 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Vorschriften Für den Anspruch des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der GläubigerGläubigers gegen den Gemeinschuldner auf Grund derSchuldner aufgrund von §§ 150 § 150a und 161oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Die Vorschriften Für den Anspruch des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der GläubigerGläubigers gegen den Gemeinschuldner auf Grund derSchuldner aufgrund von §§ 150 § 150a und 161oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.